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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden

Spenden und Beiträge an politische Parteien sind steuerlich absetzbar. Dies bietet gelegentlich Anlass zu Missverständnissen und Missdeutungen, hat aber einen überzeugenden Grund: Das politische Engagement, das sich durch die Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge, aber auch durch Spenden an die Parteien äußert, soll unterstützt werden. Dies hat der Gesetzgeber so gewollt. Und dies hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Das Gericht sieht in den Beiträgen und Spenden, die eine Partei erhält, auch ein Kriterium für die Zustimmung, die die Partei bei den Bürgerinnen und Bürgern genießt.

Natürliche Personen

Das Einkommenssteuergesetz (EStG) kommt daher den Spenderinnen und Spendern mit zwei Regelungen entgegen:

Die Lohnsteuer/Einkommensteuer (Steuerschuld) ermäßigt sich nach § 34 EStG um 50 Prozent der Beiträge und Spenden an politische Parteien, höchstens jedoch um 825 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten um 1.650 Euro (§ 34 EstG). Diese Steuerermäßigung gilt somit für Beiträge und Spenden bis zu insgesamt 1.650 Euro, bzw. 3300 Euro bei Eheleuten.

Darüber hinaus gehende Spenden und Beiträge bis zu weiteren 1.650 bzw. 3.300 Euro können nach § 10 b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Insgesamt kann ein/e Alleinstehende/r damit bis zu 3.300 Euro bei der Steuererklärung angeben, steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaare bis zu 6.600 Euro.

Juristische Personen

Übrigens gelten diese Regelungen nur für die sogenannten „natürliche Personen“. „Juristische Personen“, also Unternehmen wie z.B. GmbHs und Aktiengesellschaften, können ihre Spenden an politische Parteien nicht steuerlich geltend machen.

Achtung: Bei Personengesellschaften (GbR, KG etc.) und kann eine persönliche Zuordnung der Spende möglich sein. Das bedeutet, dass auch solche Spenden unter bestimmten Umständen als Spende einer natürlichen Person / natürlicher Personen behandelt werden können. Dies ist im Einzelfall mit dem Spender zu klären und Buchung und Quittierung mit der Kassiererin / dem Kassierer zu besprechen.

Auch Spenden von Einzelhändlern, Freiberuflern, Kaufleuten können in der Regel als Spenden natürlicher Personen behandelt werden. Im Zweifel sollte beim Spender nachgefragt werden, wie er die Spendenquittung steuerlich behandeln kann.

Spenden über 10.000 €

Weitere gesetzliche Regelungen sorgen für Transparenz bei den Spenden an die Parteien: Spenden eines Spenders, auch eines Unternehmens, die im Jahr 10.000 Euro übersteigen, müssen mit Namen und Adresse des Spenders im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht werden.

Spenden, die im Einzelfall 50.000 Euro überschreiten, müssen unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages gemeldet werden, der diese dann zeitnah veröffentlicht.

Sollten Sie weitere Fragen zu den rechtlichen Bedingungen Ihrer Spende an die SPD haben, wenden Sie sich bitte an spenden@spd.de.


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